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Dem Verbrennen
pflanzlicher Abfälle sind enge gesetzliche Grenzen gesetzt. Das
Beseitigen der Abfälle ist in der „Verordnung über die Beseitigung von
pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ (GVBl.
I. Seite 48 vom 19.03.1975) geregelt.
Erlaubt ist lediglich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
aus Grundstücken, die außerhalb der bebauten Ortsteile liegen,
und zwar nur dann, wenn diese nicht durch Verrotten oder Unterpflügen
beseitigt werden können. Innerhalb bebauter Ortsteile ist das
Verbrennen grundsätzlich verboten.
Die pflanzlichen Abfälle, die auf den besagten Grundstücken anfallen,
dürfen unter ständiger Aufsicht bei trockenem Wetter montags bis
freitags von 08.00 bis 16.00 Uhr, samstags von 08.00 bis 12.00 Uhr,
verbrannt werden. Bei starkem Wind sowie bei erheblicher Belästigung
der Allgemeinheit, z.B. starker Rauchentwicklung, ist das Feuer zu
löschen.
Ferner sind verschiedene Mindestabstände einzuhalten: zu Wohnhäusern
100 m, zu sonstigen Gebäuden 35 m, zur Gründstücksgrenze 5 m, zum
nächsten Verkehrsweg (Feldweg oder Straße) 50 m, zum Wald 100 m, zu
Einzelbäumen 20 m.
Beim Verbrennen von Stroh ist zusätzlich zu beachten, dass dies
mindestens 2 Tage vorher der Ordnungsbehörde (Stadtverwaltung)
anzuzeigen ist und mindestens 2 Aufsichtspersonen anwesend sein
müssen. Obige Regelungen gelten sinngemäß auch für das Verbrennen von
Forstabfällen wie Rinde oder Ästen.
Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn
dadurch die Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen
gegen die Verordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Stadtverwaltung bittet die Bevölkerung, beim Verbrennen möglichst
rücksichtsvoll zu handeln und verweist auf die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen. Die obige Verordnung kann im Rathaus
jederzeit eingesehen werden.
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