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Verbrennen pflanzlicher Abfälle
  25. August 2006
 
  Dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle sind enge gesetzliche Grenzen gesetzt. Das Beseitigen der Abfälle ist in der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ (GVBl. I. Seite 48 vom 19.03.1975) geregelt.

Erlaubt ist lediglich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Grundstücken, die außerhalb der bebauten Ortsteile liegen, und zwar nur dann, wenn diese nicht durch Verrotten oder Unterpflügen beseitigt werden können. Innerhalb bebauter Ortsteile ist das Verbrennen grundsätzlich verboten.

Die pflanzlichen Abfälle, die auf den besagten Grundstücken anfallen, dürfen unter ständiger Aufsicht bei trockenem Wetter montags bis freitags von 08.00 bis 16.00 Uhr, samstags von 08.00 bis 12.00 Uhr, verbrannt werden. Bei starkem Wind sowie bei erheblicher Belästigung der Allgemeinheit, z.B. starker Rauchentwicklung, ist das Feuer zu löschen.

Ferner sind verschiedene Mindestabstände einzuhalten: zu Wohnhäusern 100 m, zu sonstigen Gebäuden 35 m, zur Gründstücksgrenze 5 m, zum nächsten Verkehrsweg (Feldweg oder Straße) 50 m, zum Wald 100 m, zu Einzelbäumen 20 m.

Beim Verbrennen von Stroh ist zusätzlich zu beachten, dass dies mindestens 2 Tage vorher der Ordnungsbehörde (Stadtverwaltung) anzuzeigen ist und mindestens 2 Aufsichtspersonen anwesend sein müssen. Obige Regelungen gelten sinngemäß auch für das Verbrennen von Forstabfällen wie Rinde oder Ästen.

Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Stadtverwaltung bittet die Bevölkerung, beim Verbrennen möglichst rücksichtsvoll zu handeln und verweist auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Die obige Verordnung kann im Rathaus jederzeit eingesehen werden.
 
 
 


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