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Aufgrund der §§ 114 a ff. der Hessischen Gemeindeordnung
(HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.03.2010 (GVBl. I S. 119), hat die
Stadtverordnetenversammlung am 15.03.2011 folgende
Haushaltssatzung beschlossen:
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§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird
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im Ergebnishaushalt
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im ordentlichen Ergebnis
im außerordentlichen Ergebnis |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
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9.538.616,00 Euro
10.285.678,00 Euro
0,00 Euro
0,00 Euro |
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mit einem Fehlbedarf von |
747.062,00 Euro |
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im Finanzhaushalt
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mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
-276.154,00 Euro |
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und dem Gesamtbetrag der
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Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
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374.700,00 Euro 859.730,00 Euro |
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Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
mit einem Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von |
485.000,00 Euro
212.700,00 Euro
488.884,00 Euro |
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festgesetzt. |
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§ 2
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Der Gesamtbetrag der Kredite, deren
Aufnahme im Haushaltsjahr 2011 zur Finanzierung von
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich ist, wird auf 485.000,00 Euro festgesetzt. |
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§ 3
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Verpflichtungsermächtigungen werden
nicht veranschlagt. |
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§ 4
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Der Höchstbetrag der Kassenkredite,
die im Haushaltsjahr 2011 zur rechtzeitigen Leistung von
Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird
auf 1.500.000,00 Euro festgesetzt. |
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§ 5
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Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das
Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt: |
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) auf
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
320 v. H.
270 v. H.
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2. Gewerbesteuer auf |
340 v. H. |
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§ 6
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Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil
des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
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Beerfelden, den 15.03.2011
Der Magistrat
Görig, Bürgermeister
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